LINDA – Die Logistik-Innovationsdatenbank ist ein Service der Logistik-Initiative Hamburg. LINDA gibt einen Überblick über aktuelle Förderprogramme im Logistik- und Innovationsumfeld auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.
Sie sind sich unsicher, ob Ihre Innovationsidee förderfähig ist, ob es ein passendes Förderprogramm gibt oder wie Sie vorgehen sollen? Sie haben ein Förderprogramm gefunden, das zu Ihnen passt, aber haben Fragen dazu? Als Mitglied der Logistik-Initiative Hamburg unterstützen wir Sie gern bei der Recherche von Förderprogrammen – die Erstberatung ist für Mitglieder sogar kostenfrei! Sprechen Sie uns also gern direkt an.
Weitere Informationen zu unserem Fördermittelberatungsangebot finden Sie hier.
Steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung
Forschungszulage
Wer wird gefördert?
Förderfähig sind Unternehmen jeder Größe mit Sitz in Deutschland – egal, ob Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft. Gefördert werden auch Unternehmen in FuE-Kooperationen mit anderen Unternehmen oder wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Auftragsforschung. Hochschulen, Universitäten und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind nicht direkt förderfähig, profitieren aber indirekt durch Auftragsforschung.
Was wird gefördert?
Anders als bei der Projektförderung handelt es sich bei der Forschungszulage um ein steuerliches Förderinstrument der Bundesregierung. Forschung und Entwicklung wird darüber themenunabhängig und unabhängig von Förderaufrufen gefördert.
Gefördert werden interne FuE-Aufwendungen für Löhne und Gehälter sowie absetzbare externe FuE-Aufwendungen (Unteraufträge bzw. Auftragsforschung).
Förderkonditionen
Gefördert werden 25 Prozent der internen FuE-Aufwendungen für Löhne und Gehälter sowie 15 Prozent (inkl. Sachkosten) der absetzbaren externen FuE-Aufwendungen.
Maximal können Unternehmen 4 Mio. Euro für FuE-Personalaufwendungen oder absetzbare FuE Unteraufträge pro Jahr beim zuständigen Finanzamt geltend machen. D. h. die Forschungszulage beläuft sich auf bis zu 1 Mio. Euro jährlich je Unternehmen und wird mit der Körperschaft- oder Einkommensteuer durch das Finanzamt verrechnet.
Die ursprüngliche Bemessungsgrundlage von 2 Mio. Euro wurde damit im Zuge des Corona-Konjunkturpakets verdoppelt. Diese geplante Erhöhung gilt zunächst befristet bis zum 31.06.2026 und kann rückwirkend bis zum 01.01.2020 geltend gemacht werden.
Einen guten Überblick über die Förderkonditionen und die Höhe der zu erwartenden steuerlichen Forschungsförderung für Ihr Vorhaben gibt der Forschungszulagenrechner.
Was ist noch zu beachten?
Es handelt es sich bei der Forschungszulage um ein zweistufiges Antragsverfahren. Es können nur Projekte, die nach Inkrafttreten des Gesetzes (01.01.2020) begonnen haben, gefördert werden. Anträge sind bei der zuständigen Bescheinigungsstelle zu stellen.
Aktuelle Förderaufrufe:
Anträge können jederzeit über das Webportal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eingreicht werden.
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Regionale Förderprogramme (Hamburg)
Hamburg Digital
Wer wird gefördert?
Selbstständige kleine und mittlere Unternehmen (KMU, d.h. < 250 Mitarbeiter auf Basis von Vollzeitäquivalenten) der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks sowie freie Berufe mit einer Betriebsstätte in Hamburg.
Was wird gefördert?
Der Digitalbonus soll den Digitalisierungsgrad und die IT-Sicherheit in Hamburger Unternehmen voranbringen. Eine Förderung ist in den folgenden Themenbereichen möglich: Informationssicherheit, Digitaler Wandel (Digitalisierung von Produktionsprozessen und Verfahren z.B. 3D-Druck, Digitalisierung von Geschäftsmodellen, Produkten und Dienstleistungen z.B. digitale Plattformen)
Dazu werden im Modul 1 “Hamburg Digital Check” Beratungen mit dem Ziel von Realisierungskonzepten für Digitalvorhaben gefördert. Im Modul 2 “ Hamburg Digital Invest” werden Investitionen in Hard- und Software sowie Ausgaben für externe Dienstleister, die für die Umsetzung der Maßnahmen notwendig sind, bezuschusst.
Förderkonditionen
Die konkreten Förderquoten liegen bei 50 Prozent für den „Digital Check“ (max. Fördersumme von 5.000 Euro) und bei 30 Prozent für den Investitionszuschuss „Digital Invest“ (max. Fördersumme von 17.000 Euro).
Was ist noch zu beachten?
Förderungen im Modul II Hamburg-Digital Invest, die nicht auf einem Realisierungskonzept basieren, welches im Rahmen eines Beratungsprojekts im Modul I Hamburg-Digital Check entstanden ist, bedürfen der vorherigen Feststellung der Förderwürdigkeit des Vorhabens durch das Mittelstand-Digital Zentrum Hamburg oder einen im Rahmen des Bundesprogramm „go-digital“ zertifizierten Berater.
Aktuelle Förderaufrufe:
Das Förderprogramm wurde erneut verlängert. Anträge können nun bis zum 15. November 2024 gestellt werden.
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InnoFounder
Wer wird gefördert?
InnoFounder richtet sich an innovative Gründungsvorhaben und Unternehmen aus allen Branchen in Hamburg.
Was wird gefördert?
Im Fokus stehen digitale Innovationen.
Förderkonditionen
Die Höhe der Zuwendung beträgt pro Person pauschal 2.500 €/Monat bei Vollzeittätigkeit. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten gewährt. Der Maximalbetrag pro Gründung beträgt 75.000 €. Mit dem pauschalen personengebundenen Zuschuss können der Lebensunterhalt und alle mit dem Gründungsvorhaben verbundenen Kosten finanziert werden. Primär sollen Gründerteams gefördert werden, die Förderung von Einzelgründern und -gründerinnen ist jedoch grundsätzlich ebenfalls möglich. Je Gründerteam werden maximal drei Personen gefördert.
Was ist noch zu beachten?
Soweit das Gründungsvorhaben oder Unternehmen zu InnoFounder passt, kann eine vollständig ausgefüllte Vorhabenbeschreibung (max. 5 Seiten) sowie ein aussagekräftiges Pitch-Deck (ca. 10-20 Folien) an die Mailadresse innofounder@innovationsstarter.com gesendet werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Gründungsvorhaben seine Geschäftstätigkeit noch nicht länger als ein Jahr aufgenommen hat bzw. das Unternehmen nicht älter als ein Jahr ist.
Aktuelle Förderaufrufe:
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InnoRampUp
Wer wird gefördert?
Technologisch innovative Start-ups aus allen Branchen. Die Start-ups müssen jünger als zwei Jahre sein und ihren Sitz in Hamburg haben.
Was wird gefördert?
Gründungsideen, die eine realistische Chance auf wirtschaftlichen Erfolg haben und von einem überzeugenden Team mit Unternehmergeist verfolgt werden. Der Schwerpunkt liegt auf innovativen Start-ups, die sich der Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (z.B. Klima- und Ressourcenschutz sowie Inklusion) verschrieben haben. Es werden alle Ausgaben gefördert, die im Zusammenhang der Gründung entstehen, zum Beispiel Ausgaben für Personal, Material, Infrastruktur oder Marketing.
Förderkonditionen
Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben gefördert. Die Förderung beträgt maximal 150.000 €.
Was ist noch zu beachten?
Erstberatung: Nehmen Sie Kontakt mit dem InnoRampUp-Team der IFB Innovationsstarter GmbH auf, um prüfen zu lassen, ob Ihr Vorhaben die Anforderungen erfüllt. Reichen Sie hierzu ein Pitch-Deck oder einen kurzen Business-Plan ein. Sofern Ihr Vorhaben für eine Förderung infrage kommt, lädt Sie das InnoRampUp-Team der IFB Innovationsstarter GmbH zu einem vertiefenden Gespräch ein.
Antragstellung: Reichen Sie Ihren Antrag ein. Präsentieren Sie Ihr Projekt dem InnoRampUp-Vergabeausschuss, der über die Förderung entscheidet.
Förderung: Sie erhalten einen Zuwendungsbescheid und beginnen mit Ihrem Vorhaben. Sie erstellen Zwischenberichte und weisen das Erreichen von Meilensteinen nach. Nach Abschluss der Förderung erstellen Sie einen Verwendungsnachweis.
Aktuelle Förderaufrufe:
Passende Start-ups können jederzeit Kontakt mit dem InnoRampUp-Team der IFB Innovationsstarter GmbH aufnehmen und ein Pitch-Deck bzw. einen kurzen Business-Plan einreichen.
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Innovationsstarter Fonds Hamburg
Wer wird gefördert?
Gefördert werden kleine Kapitalgesellschaften (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme < 10 Mio. €). Die Betriebsstätte oder der Sitz des Unternehmens muss sich in Hamburg befinden und das Unternehmen darf nicht älter als 5 Jahre alt sein.
Was wird gefördert?
Es werden innovative Geschäftsideen aus allen Branchen gefördert, welche folgenden Anforderungen erfüllen: "signifikantes Wachstums- und Wertsteigerungspotenzial", "Überzeugendes Gründer- bzw. Managementteam mit Unternehmergeist", "Starke technologische bzw. produktseitige Alleinstellungsmerkmale", "Überzeugender Kundennutzen", "Attraktives Marktpotenzial" und "Gemeinsames Ziel eines Exits innerhalb von 3 - 8 Jahren".
Förderkonditionen
Insgesamt werden 1,5 Mio. € pro StartUp finanziert. Bis 800 T€ Venture Capital pro Finanzierungsrunde werden investiert. Für kleinere Investments bis zu 250 T€ gibt es ein verkürztest Verfahren.
Was ist noch zu beachten?
Die Förderung erfolgt in einem mehrstufigen Beteiligungsprozess. Die Beteiligungen durch IFH II erfolgen regelmäßig gemeinsam mit weiteren Finanzierungspartnern, wie Venture Capital Gesellschaften, Business Angels oder Industrieunternehmen, welche sich zu den gleichen Konditionen wie IFH II beteiligen. Die Möglichkeit der Co-Finanzierung steht dabei grundsätzlich allen institutionellen Investoren und Business Angels offen.
Aktuelle Förderaufrufe:
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Programm für Innovation - PROFI Standard und PROFI Transfer
Wer wird gefördert?
Unternehmen aller Größen mit Betriebsstätte in Hamburg aus allen Branchen und Technologien sowie mit diesen kooperierenden Hochschulen / Forschungseinrichtungen.
Was wird gefördert?
Innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte (FuE), die neuen oder wesentlich verbesserten Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zum Ziel haben. Einzelbetriebliche FuE-Projekte sowie FuE-Kooperationsprojekte von mehreren Unternehmen oder mit Hochschulen / Forschungseinrichtungen. Technologie- und Wissenstransfer zwischen Unternehmen und Hochschulen oder Forschungseinrichtungen (PROFI Transfer). Förderfähige Kostenarten sind: Personal- und Sachkosten, Kosten für Patente, Fremdleistungen.
Förderkonditionen
Zuschüsse bis 500.000 € bei Einzelprojekten und 1 Mio. € bei Kooperationsprojekten. Die Höhe der Förderquote orientiert sich nach Größe des Unternehmens und Art des Vorhabens. Für Unternehmen liegt sie in der Regel zwischen 25 % und 55 %. Hochschulen / Forschungseinrichtungen werden mit einer Förderquote von bis zu 100 % gefördert. Ihr Anteil an den gesamten Projektkosten muss mindestens 10 % betragen und sollte nicht über 40 % liegen.
Was ist noch zu beachten?
Erstberatung: Nehmen Sie Kontakt mit der Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB) auf. Reichen Sie eine Projektskizze ein. Das weitere Vorhaben wird in einem persönlichen Gespräch erörtert.
Antragstellung: Reichen Sie Ihren Antrag ein – Hilfe bei der Erstellung erhalten Sie durch die IFB. Die IFB holt anschließend ein wissenschaftliches Fachgutachten zu Ihrem Vorhaben ein. Die IFB-Vergabekommission für Innovation entscheidet über die Förderung.
Förderung: Sie erhalten den Bewilligungsbescheid und beginnen mit Ihrem Vorhaben. Sie erstellen Zwischenberichte und rufen Ihre Mittel ab. Bei Beratungsbedarf während der Projektumsetzung steht Ihnen die IFB beratend zur Seite. Nach Abschluss des Vorhabens erstellen Sie einen Verwendungsnachweis.
Aktuelle Förderaufrufe:
Es ist jederzeit möglich, eine Projektskizze einzureichen bzw. einen Antrag zu stellen. Vor Bewilligung darf noch nicht mit dem Projekt begonnen worden sein.
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Programm für Innovation - PROFI Transfer Plus
Wer wird gefördert?
Unternehmen mit Betriebsstätte in Hamburg – bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – die gemeinsam mit einer Hamburger Hochschule oder Forschungseinrichtung und ggf. einem weiteren Unternehmen einen Antrag stellen. Hamburger Hochschulen und Forschungseinrichtungen, wenn sie Kooperationspartner eines antragstellenden Unternehmens sind. Die Technologiefelder: Gesundheit, Klima und Energie, Mobilität, Materialwissenschaften und Neue Materialien und Data Science und Digitalisierung.
Was wird gefördert?
Innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte (FuE), die neuen oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zum Ziel haben. Kooperationsprojekte von Unternehmen in Zusammenarbeit mit Hochschulen/Forschungseinrichtungen und/oder weiteren Unternehmen. Förderfähige Kostenarten sind: Personalkosten mit einer Restkostenpauschale von 40 % für alle sonstigen projektnotwendigen Kosten.
Förderkonditionen
Fördervolumen: bis zu 2 Mio. €. Die Höhe der Förderquote orientiert sich nach Größe des Unternehmens und Art des Vorhabens und liegt zwischen 40 % und 60 %. Die Förderquote für die kooperierende Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen liegt bei 100 %. Ihr Anteil an den gesamten Projektkosten soll 10 % nicht unterschreiten und darf nicht über 40 % liegen.
Was ist noch zu beachten?
Vor der Bewilligung darf noch nicht mit dem Projekt begonnen worden sein. Die Förderung wird kofinanziert aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).
Aktuelle Förderaufrufe:
Es ist jederzeit möglich, eine Projektskizze einzureichen bzw. einen Antrag zu stellen.
Für weitere Informationen, auch zur nächsten Info-Veranstaltung klicken Sie hier.
Programm für Innovation - PROFI Umwelt und PROFI Umwelt Transfer
Wer wird gefördert?
Unternehmen mit Betriebsstätte in Hamburg – aller größen – die gemeinsam mit einer Hamburger Hochschule oder Forschungseinrichtung einen Antrag stellen. Hamburger Hochschulen und Forschungseinrichtungen, wenn sie Kooperationspartner eines antragstellenden Unternehmens sind. Alle Branchen und Technologiefelder.
Was wird gefördert?
Innovative Projekte, die neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zum Ziel haben und damit zur Ressourcen- und Emissionseinsparung beitragen. Insbesondere Vorhaben, die zu marktfähigen Produkten führen, die besonders ressourceneffizient im Herstellungsprozess, in der Produktnutzung und/oder der anschließenden Verwertung sind (produktintegrierter Umweltschutz). Förderfähige Kostenarten sind: Personal- und Sachkosten, Kosten für Patente, Fremdleistungen.
Förderkonditionen
Zuschüsse gibt es bis 500.000 € (in Ausnahmefällen bis zu 1 Mio. €). Die Höhe der Förderquote orientiert sich nach Größe des Unternehmens und Art des Vorhabens. Für Unternehmen liegt sie in der Regel zwischen 25 % und 55 %. Die Förderquote für die kooperierende Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen liegt bei 100 %. Hochschulen / Forschungseinrichtungen werden mit einer Förderquote von bis zu 100 % gefördert. Ihr Anteil an den gesamten Projektkosten muss mindestens 10 % betragen und sollte nicht über 40 % liegen.
Was ist noch zu beachten?
Eine Darstellung der durch das Innovationsvorhaben voraussichtlich einsparbaren CO2-Äquivalente sowie ggf. weiterer klimaschutzrelevanter Kriterien.
Erstberatung: Nehmen Sie Kontakt mit der Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB) auf. Reichen Sie eine Projektskizze ein. Das weitere Vorhaben wird in einem persönlichen Gespräch erörtert.
Antragstellung: Reichen Sie Ihren Antrag ein – Hilfe bei der Erstellung erhalten Sie durch die IFB. Die IFB holt anschlißend ein wissenschaftliches Fachgutachten zu Ihrem Vorhaben ein. Die IFB-Vergabekommission für Innovation entscheidet über die Förderung.
Förderung: Sie erhalten den Bewilligungsbescheid und beginnen mit Ihrem Vorhaben. Sie erstellen Zwischenberichte und rufen Ihre Mittel ab. Bei Beratungsbedarf während der Projektumsetzung steht Ihnen die IFB beratend zur Seite. Nach Abschluss des Vorhabens erstellen Sie einen Verwendungsnachweis.
Aktuelle Förderaufrufe:
Es ist jederzeit möglich, eine Projektskizze einzureichen bzw. einen Antrag zu stellen. Vor Bewilligung darf noch nicht mit dem Projekt begonnen worden sein.
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Nationale Förderprogramme (Deutschland)
Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen "AAS"
Wer wird gefördert?
Es werden Eigentümer und Halter, Leasingnehmer und Mieter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen förderfähigen Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen.
Was wird gefördert?
Es wird die freiwillige Ausrüstung neuer Kraftfahrzeuge mit Abbiegeassistenzsystemen sowie die freiwillige Nachrüstung in Bestandsfahrzeugen gefördert.
Förderkonditionen
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und beträgt bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben - max. 1.500 Euro pro Einzelmaßnahme.
Was ist noch zu beachten?
Maßnahmen für den Einbau von Abbiegeassistenzsystemen sind nur förderfähig, wenn mit ihnen vor Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Als Maßnahmenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags (Kauf-, Leasing- oder Mietvertrag etc.).
Aktuelle Förderaufrufe:
Anträge können immer bis zum 15. Oktober eines Jahres gestellt werden. Die Anträge sind in elektrischer Form einzureichen. Diese Förderrichtlinie hat Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2024.
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Bundesprogramm Zukunft Schienengüterverkehr zur Förderung von Innovationen (Z-SGV)
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Unternehmen, wissenschaftliche Einrichtungen, Verbände und juristische Personen des Privatrechts, die im Rahmen von Einzel- oder Verbundvorhaben anwendungsbezogen in innovative Technik oder Prozesse für den Schienengüterverkehr investieren wollen. Voraussetzung ist eine rechtsfähige Vertretung während der gesamten Laufzeit der Förderung in Deutschland. Die Antragstellung durch nichtbundeseigene Eisenbahnen und Start-Ups wird ausdrücklich begrüßt.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Innovationen im Schienengüterverkehr in den Bereichen Digitalisierung, Automatisierung und Fahrzeugtechnik. Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass die zu fördernde Innovation das Potenzial aufweist, die Wirtschaftlichkeit, die Leistungsfähigkeit, die Flexibilität oder die Logistikfähigkeit des Schienengüterverkehrs in Deutschland zu erhöhen. Zudem wird der Neuigkeitsgehalt einer Anwendung berücksichtigt. Es werden Erprobungen und Tests von Innovationen im Schienengüterverkehr mithilfe von mobilen und stationären Testfeldern oder Pilotprojekten sowie mit dem konkreten Vorhaben verbundene Technologieentwicklungen (Förderlinie 1) sowie Innovationen, die neu und über den Umfang von Piloten hinaus im Schienengüterverkehr eingesetzt werden (Förderlinie 2) gefördert.
Förderkonditionen
Die Förderung unterscheidet sich nach der Größe und Art des Antragsstellers. In der Förderlinie 1 in der Kategorie "Testfelder und Pilotprojekte" werden große Unternehmen mit bis zu 50 %, mittlere Unternehmen mit bis zu 60 %, kleine Unternehmen mit bis zu 70 % und Forschungseinrichtungen mit bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert. In der Förderlinie 1 in der Kategorie "Demonstrationen" werden große Unternehmen mit bis zu 25 %, mittlere Unternehmen mit bis zu 35 %, kleine Unternehmen mit bis zu 45 % und Forschungseinrichtungen mit bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert. Vorhaben der Förderlinie 2 werden pauschal mit 50 % gefördert.
Was ist noch zu beachten?
Bei diesem Förderprogramm kommt ein zweistufiges Antragsverfahren zum Tragen. In den Vorhaben muss mindestens eines der Themenfelder "intelligente Mobilität", "digitale Gesellschaft" und "gesundes Leben" als Schwerpunkt erkennbar sein. Das Vorhaben sollte durch ein KMU oder mittelständisches Unternehmen initiiert und koordiniert werden. Mindestens 50 % der für das Projekt insgesamt beantragten Fördermittel sollte einem KMU oder mittelständischen Unternehmen zugutekommen. Ein signifikanter Anteil der Forschungsleistung muss durch die beteiligten KMU (Hersteller/Anwender) erbracht und der Nutzen des Vorhabens in erster Linie diesen zugutekommen.
Aktuelle Förderaufrufe:
Die Beantragung erfolgt über das elektronische Antragssystem easy-Online. Diese Förderrichtlinie hat Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2024.
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Digitale Testfelder in Häfen (DigiTest)
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Hafenbetreiber unabhängig von ihrer Rechtsform, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Ingenieurbüros sowie Konsortien/Verbünde der vorgenannten Einheiten, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel mindestens eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland haben. Daneben können weitere juristische Personen, die nicht unmittelbar als Partner in ein Verbundprojekt eingebunden werden, im Unterauftrag eines Partners beteiligt werden.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Projekte, die nachweislich durch den Aufbau einer technischen digitalen Infrastruktur der Entwicklung deutscher Häfen zu High-Tech-Standorten und zentralen Datenhubs dienen. Es werden ausschließlich Infrastrukturprojekte gefördert, die der Erprobung von Innovation der Logistik 4.0 unter Realbedingungen ermöglichen.
Förderkonditionen
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendung beträgt 80 % der förderfähigen Kosten, wenn die gesamten förderfähigen Kosten des Vorhabens bis zu 50 Mio. Euro betragen. Bei förderfähigen Kosten von über 50 Mio. Euro beträgt die Förderung 60 % der förderfähigen Kosten.
Was ist noch zu beachten?
Die Vorhaben selbst dürfen vor Erlass des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein.
Aktuelle Förderaufrufe:
Eine Antragsskizze kann nach einem entsprechendem Förderaufruf bei dem jeweiligen beauftragten Projektträger eingereicht werden. Dieser wird unter anderem auf der Website des BMDV veröffentlicht. Diese Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2025 gültig.
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Echtzeittechnologien für die Maritime Sicherheit
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht. Antragsberechtigt sind auch Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie des Bundes, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und gemeinnützige Organisationen.
Was wird gefördert?
Es werden vorrangig Unternehmen im Verbund mit Wissenschaft und Forschung bei der Entwicklung sicherheitsrelevanter Echtzeittechnologien unterstützt. Gegenstand der Förderung sind vor allem Projekte aus dem Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation, die sich durch ein hohes wissenschaftliches und technisches Risiko auszeichnen und einen Beitrag zu den in der vorliegenden Förderbekanntmachung definierten Forschungsschwerpunkten leisten. Gefördert werden Projekte mit zentralem Bezug zu Echtzeittechnologien für die maritime Sicherheit. Zu den bedeutendsten Anwendungen gehören: "Schutz maritimer Infrastrukturen und der dort beschäftigten Menschen", "Überwachung maritimer Gebiete zur Prävention illegaler Aktivitäten", "Schutz und Sicherung der globalen Versorgungskette", "Sicherheit der maritimen Transportsysteme sowie der Seefahrer und Passagiere" und "Mariner Umweltschutz und Vermeidung von Unfällen".
Förderkonditionen
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbare Zuschuss. Die projektbezogenen Kosten werden bis zu 50 % gefördert. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Für KMU sind unter Berücksichtigung etwaiger Zuschläge Förderquoten von bis zu 80 % möglich. Hochschulen sowie Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen werden im Einzelfall mit bis zu 100 % gefördert. Bei Mitgliedern der Helmholtz-Gemeinschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft und anderen Forschungseinrichtungen, bei denen die Bemessungsgrundlage Kosten zugelassen werden kann, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten in der Regel mit bis zu 80 % förderfähig.
Was ist noch zu beachten?
Bei dem Antragsverfahren handelt es sich um ein zweistufiges Antragsverfahren. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden. Die Laufzeit der Verbundprojekte soll im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten.
Aktuelle Förderaufrufe:
Die Beantrag erfolgt über das elektronische Antragssystem easy-Online.
E-Lastenräder
Wer wird gefördert?
Private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätigen), Unternehmen mit kommunaler Beteiligung, Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise), Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Hochschulen), rechtsfähige Vereine und Verbände.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind E-Lastenfahrräder sowie E-Lastenfahrradanhänger die: serienmäßig und fabrikneu sind, eine Nutzlast von mindestens 120kg aufweisen und Transportmöglichkeiten aufweisen, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.
Förderkonditionen
Gefördert werden 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad oder Lastenfahrradanhänger mit E-Antrieb.
Was ist noch zu beachten?
Ratenkauf: Ratenkauf ist zulässig. Der Finanzierungsvertrag muss sich jedoch eindeutig auf die bewilligte(n)/geförderte(n) Einheit(en) beziehen.
Mietkauf: Wird ein Mietkaufmodell gewählt, muss der Eigentumsübergang innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Maßnahme (Inbetriebnahme) im Mietkaufvertrag festgehalten sein. Der Mietkaufvertrag muss sich zudem eindeutig auf die bewilligte(n)/geförderte(n) Einheit(n) beziehen.
Leasing: Eine Finanzierung über Leasing ist nicht zulässig.
Aktuelle Förderaufrufe:
Die Förderung im Rahmen der E-Lastenfahrrad-Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist am 29. Februar 2024 ausgelaufen. Seit dem 1. März 2024 können daher keine Förderanträge mehr gestellt werden.
Alle bis zum 29. Februar 2024 eingegangen Anträge werden bearbeitet.
Für bereits bewilligte Vorhaben können Verwendungsnachweise geführt bzw. eingereicht werden.
Die Bundesregierung prüft derzeit den weiteren Umgang mit der Förderrichtlinie.
Elektromobilität
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie natürliche Personen soweit sie wirtschaftlich tätig sind. Außerdem sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften und gemeinnützige Organisationen für Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen antragsberechtig.
Was wird gefördert?
Gefördert werden "die Erstellung von Elektromobilitätskonzepten (Umweltstudien) nach Artikel 49 AGVO", "die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und von Ladeinfrastruktur, die das für den Betrieb notwendige Aufladen gewährleisten" und "Forschung und Entwicklung zur Unterstützung des Markthochlaufs von Elektrofahrzeugen und innovative Konzepte für klimafreundliche Mobilität, als Beitrag für eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur".
Beispiele hierfür sind u. a.: "Konzepte zur Elektrifizierung kommunaler oder gewerblicher Flotten", "Konzepte zum gezielten Aufbau der vom Antragsteller zum Flottenbetrieb notwendigen Ladeinfrastruktur zum Laden oder Anpassungen an Betriebshöfe und Depots", "Konzepte zur Erhöhung des elektrischen Fahranteils im Modal Split", "Konzepte zum Aufbau von elektrisch betriebenen Mobilitätsdienstleistungen", "nachhaltige City-Logistikkonzepte mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen" und "Logistikkonzepte, die innovative elektrisch betriebene Schwerlast- oder Güterverkehre zum Gegenstand haben".
Förderkonditionen
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss grundsätzlich in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Erstellung der Elektromobilitätskonzepte kann mit bis zu 80% der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben gefördert werden. Die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und von Ladeinfrastruktur kann mit bis 90% der jeweiligen Investitionsmehrausgaben gefördert werden. Die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden mit bis zu 100% der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben in der Regel maximal 100.000€ gefördert.
Was ist noch zu beachten?
Bei der Erstellung der Elektromobilitätskonzepte und der Beschaffung von Elektrofahrzeugen und von Ladeinfrastruktur handelt es sich um ein einstufiges Antragsverfahren. Bei den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben handelt es sich um ein zweistufiges Antragsverfahren. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung muss der Zuwendungsempfänger eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
Aktuelle Förderaufrufe:
Aktuell sind keine Förderaufrufe geöffnet.
Allgemeine Informationen zur Förderrichtlinie Elektromobilität und zu abgeschlossenen Aufrufen sowie weiterführende Hinweise zu Abrechnungen Ihres laufenden Vorhabens können unter dem Reiter "Geschlossene Förderinitiativen" entnommen werden.
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Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen
Ab dem Jahr 2024 besteht das Förderprogramm zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen aufgrund der aktuellen EU-beihilferechtlichen Entwicklung aus drei Förderrichtlinien und zwar der „Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße“, der „Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen“ und der „Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen“. Zum 1. Januar 2027 sollen die drei Förderrichtlinien wieder in eine zusammengeführt werden.
Im folgenden am Beispielder Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen:
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen (natürliche oder juristische Person) in Privatrechtsform mit Sitz oder selbständiger Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, das Eigentümer eines in einem deutschen Binnenschiffsregister eingetragenen Binnenschiffs ist oder bis zum Abschluss des Antragsverfahrens wird, welches gewerblich für die Binnenschifffahrt insbesondere auf Bundeswasserstraßen oder Landesgewässern genutzt wird. Für das Binnenschiff muss eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach §7 Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) vorliegen.
Was wird gefördert?
Die Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen. Emissionsminderungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Technologien und Anlagen sowie Verfahren zur Nachrüstung an bestehenden Motoren, deren Einsatzzu Emissionsminderungen nach Buchstabe a, b oder c führt. Hierzu zählen insbesondere Katalysatoren, Partikelfilter, kombinierte Systeme und Kraftstoff-Wasser-Emulsions-Anlagen, soweit sie nicht gemäß NRMM-Verordnung Teil des Motors sind. Die Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen ist in folgenden Fällen förderfähig:
a) Wenn die Minderung der Partikelmasse (PM) mindestens 90 % beträgt und dies durch eine Herstellererklärung oder durch messtechnische Nachweise einer zertifizierten Prüfstelle belegt wird oder
b) wenn die Minderung der Stickstoffemissionen (NO X ) mindestens 70 % beträgt und dies durch eine Herstellererklärung oder durch messtechnische Nachweise einer zertifizierten Prüfstelle belegt wird oder
c) wenn eine der in Buchstabe a und b genannten prozentualen Minderungsanforderungen gleichwertige kombinierte Minderung von Partikel- und Stickstoffoxidemissionen des Motors durch Herstellererklärung oder durch messtechnische Nachweise belegt wird.
Förderkonditionen
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Höhe der Zuwendung beträgt für große Unternehmen bis zu 60 %, für mittlere Unternehmen bis zu 70 % und für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben. Der Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen beträgt maximal 300 000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren. Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen beziehungsweise als ein kleines oder mittleres Unternehmen sind die Definitionen in Anhang I zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Im Fall einer Kumulierung mit anderen Zuwendungen darf die jeweils nach der Nummer 5.2 geltende maximale Förderquote nicht überschritten werden. Die Regelungen des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung sind einzuhalten. Zuwendungsfähige Investitionsausgaben im Sinne der Nummer 5.2 sind die nachgewiesenen Ausgaben für die Anschaffung der Emissionsminderungseinrichtung und die Ausgaben für den Einbau. Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Was ist noch zu beachten?
Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Zeitpunkt des Vorhabenbeginns ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.
Aktuelle Förderaufrufe:
Die Förderaufrufe werden durch die Bewilligungsbehörde unter anderem im Internet unter www.elwis.de veröffentlicht und die Antragsteller zur Einreichung von Anträgen zum jeweiligen Stichtag aufgefordert. Beachten: Aufgrund der voraussichtlichen Kürzungen der Haushaltsmittel in den kommenden Jahren für das Förderprogramm zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen kann die Bewilligungsbehörde nur beschränkt Verpflichtungen für die Folgejahre eingehen. Dies hat zur Folge, dass derzeit eine Förderung von überjährigen und ausgabenintensiven Vorhaben nicht möglich ist.
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Förderung der Teilnahme junger innovativer Unternehmen an internationalen Leitmessen in Deutschland
Wer wird gefördert?
Förderfähig sind Unternehmen mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, die sich durch die Neuentwicklung oder wesentliche Verbesserung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen sowie deren Markteinführung auszeichnen. Die Entwicklungen bzw. Verbesserungen müssen sich in wesentlichen Funktionen von bisherigen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen unterscheiden. Das Unternehmen muss der Industrie oder dem Handwerk zuzuordnen sein. Es handelt sich um ein Kleinunternehmen gemäß EU-Definition (weniger als 50 Mitarbeiter, Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro und jünger als zehn Jahre).
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Teilnahme von jungen innovativen Unternehmen an einem Gemeinschaftsstand auf internationalen Leitmessen in Deutschland.
Förderkonditionen
Von den Gesamtkosten der Messeteilnahme eines Ausstellers sind die vom Messeveranstalter in Rechnung gestellten Kosten für Standmiete und Standbau im Rahmen des Gemeinschaftsstandes förderfähig. Bei den ersten zwei Messebeteiligungen werden ab 2017 60 Prozent der Kosten gefördert, der Eigenanteil beträgt 40Prozent. Ab der dritten Messebeteiligung werden 50Prozent der Kosten gefördert, der Eigenanteil beträgt 50 Prozent. Insgesamt können drei Teilnahmen eines Unternehmens an der gleichen Messe gefördert werden. Gewährt wird eine Gesamtsumme von maximal 7.500,– Euro pro Aussteller und Messe.
Was ist noch zu beachten?
Aussteller melden sich spätestens acht Wochen vor Messe - beginn beim Messeveranstalter zur Teilnahme am Gemeinschaftsstand der geförderten Messe an. Bestandteil dieser Anmeldung ist ein Bewilligungsantrag zur Förderung der Messeteilnahme, der unverzüglich schriftlich beim BAFA einzureichen ist.
Vorgaben für den Gemeinschaftsstand: Veranstalter der Messe ist gleichzeitig Organisator des Gemeinschaftsstandes. Einzig mögliche Beteiligungsform ist ein Gemeinschaftsstand; pro Messe können mehrere Themen-Stände möglich sein. Eine Mindestteilnehmerzahl von 10 wird angestrebt. Die Standfläche pro Unternehmen soll bei 10–15 qm liegen, jedoch mindestens 6 qm betragen. Teilnehmer am Gemeinschaftsstand sind ausschließlich geförderte Unternehmen. Unternehmen können sich auf dem Gemeinschaftsstand nur auf der geförderten Fläche präsentieren. Erweiterungen auf eigene Kosten sind nicht zulässig.
Aktuelle Förderaufrufe:
Für weitere Informationen klicken Sie hier.
Förderung für mehr Lkw-Parkplätze
Wer wird gefördert?
Zuwendungen können in- und ausländischen juristischen Personen des Privatrechts sowie natürlichen Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind, gewährt werden, die zusätzliche Lkw-Stellplätze realisieren. Ausländische juristische Personen können gefördert werden, wenn sie einen Sitz/eine Niederlassung in Deutschland haben.
Was wird gefördert?
Die Förderung umfasst den Neu- und Ausbau von Lkw-Parkplätzen und die Umgestaltung bestehender Flächen, die bisher nicht für Lkw-Stellplätze genutzt werden (z.B. Betriebshöfe von Speditionsunternehmen, Parkplätze von Messen oder Handelsunternehmen).
Die Lkw-Parkplätze sollen u.a. für mindestens 10 Jahre bestehen, in der Regel ganzjährig mindestens in der Zeit von 18:00 bis 06:00 Uhr geöffnet sein, mindestens 30 Lkw-Stellplätze bei Neu- oder Ausbaumaßnahmen bzw. 10 Stellplätze bei der Umgestaltung bestehender Flächen aufweisen, ausreichende sanitäre Einrichtungen (WC, Dusche) aufweisen und über ein System verfügen, das den aktuellen Belegungsgrad erfasst und diesen online auf dem Mobilitäts Daten Marktplatz (MDM) bereitstellt.
Förderkonditionen
Die Förderung erfolgt als Zuschuss der förderfähigen Kosten in Höhe von 80 % für den Neu-und Ausbau und in Höhe von 90 % für die Umgestaltung von Parkplätzen. Dazu zählen neben den klassischen Baukosten u.a. auch Umzäunung, Markierung, sanitäre Anlagen, IT-System, Beleuchtung und eine sichere Wegführung.
Was ist noch zu beachten?
Förderanträge können ab Mitte Juli 2021 beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gestellt werden.
Aktuelle Förderaufrufe:
Projektskizzen können ausschließlich über das elektronische Portal antrag-gbbmvi.bund.de eingereicht werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Unternehmen des privaten Rechts, kommunale Unternehmen und Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Anschaffung von Nutzfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 mit Elektroantrieb. Zudem wird die Anschaffung von Sonderfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 mit Elektroantrieb sowie die Anschaffung von umgerüsteten Diesel-Fahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 mit Elektroantrieb gefördert.
Gefördert wird die Beschaffung von Tank- und Ladeinfrastruktur für Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb. Die geförderte Tank- und Ladeinfrastruktur kann interessierten Nutzern zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall muss eine Nutzung zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährleistet werden.
Gefördert wird die Erstellung von Machbarkeitsstudien zu Einsatzmöglichkeiten von Nutzfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 mit Elektroantrieb. Des Weiteren kann die Erstellung von Studien und Analysen zur Nutzung neuer und bestehender Logistikstandorte für diese Fahrzeuge und der Errichtung bzw. Erweiterung der entsprechenden Tank- und Ladeinfrastruktur für Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb gefördert werden.
Förderkonditionen
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bemessungsgrundlage sind die jeweiligen Investitionsmehrausgaben. Der Zuschuss beträgt maximal 80 % der Investitionsmehrausgaben. Die Ausgaben einer Machbarkeitsstudie werden mit 50 % bezuschusst. Der maximal auszahlbare Zuwendungshöchstbetrag für Fahrzeuge, Infrastruktur als auch für Machbarkeitsstudien je Antragsteller und Kalenderjahr beträgt nach dieser Richtlinie 15 Mio. Euro.
Was ist noch zu beachten?
Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, dürfen vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Voraussetzung für die Förderung von Tank- und Ladeinfrastruktur ist, dass mindestens ein Nutzfahrzeug der EG-Fahrzeugklassen N1 bis N3 mit Elektroantrieb angeschafft wurde bzw. wird. Bei dieser Förderrichtlinie kommt ein einstufiges Verfahren zum Tragen.
Aktuelle Förderaufrufe:
Die Antragstellung erfolgt basierend auf einzelnen Förderaufrufen in elektronischer Form über das Portal des Bundesamtes für Güterverkehr.
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Forschung und Entwicklung von Digitalen Testfeldern an Bundeswasserstraßen (DTW III)
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einrichtungen für Forschung und Wissens- verbreitung, außeruniversitäre Einrichtungen, Ingenieurbüros sowie Konsortien/Verbünde der vorgenannten Einheiten unabhängig von ihrer Rechtsform. Jeder Zuwendungsempfänger muss zum Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel jeweils mindestens eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland haben.
Was wird gefördert?
Die Einrichtung physischer und virtueller Testfelder der Binnenschifffahrt und küstennahen Schifffahrt zur Erprobung und Evaluation innovativer Automatisierungslösungen. Funktionsentwicklung und Demonstration von Assistenzsystemen der Automatisierungsstufen 3 bis 5 (nach Definition der Zentralkommission für Rheinschifffahrt: bedingte Automatisierung, erweiterte Automatisierung sowie Vollautomatisierung). Digitalisierung und Vernetzung der Landseite mit Bordsystemen und die Entiwcklung von Messsystemen die eine echtzeitnahe Datenerfassung an den deutschen Wasserstraßen ermögichen. Weitere Informationen können aus der Förderrichtlinie entnommen werden.
Förderkonditionen
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Bemessungsgrundlage für dieZuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind entsprechend Artikel 25 Absatz 3 AGVO die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Die maximale Förderquote richtet sich nach der Zuordnung der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten bzw. Ausgaben zu den Förderkategorien und -intensitäten entsprechend Artikel 25 Absatz 5 AGVO. Für Unternehmen, die der Definition für kleine und mittlere Unternehmen der AGVO entsprechen, kann im Einzelfall eine höhere Zuwendung nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a gewährt werden. Vorhaben nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Num-
mer 2.1.1 des Rahmens betrifft, kann eine individuelle Förderquote bis zu 100 % gewährt werden Weitere Informationen sind aus Nummer 8 in der Förderrichtlinie zu entnehmen.
Was ist noch zu beachten?
Die Vorhaben, die im Rahmen dieses Aufrufs gefördert werden, müssen bis spätestens zum 31.12.2027 vollständig abgerechnet und abgeschlossen sein
Aktuelle Förderaufrufe:
Ab dem Tag der Veröffentlichung dieses Förderaufrufs können in der ersten Phase Projektskizzen zur Förderung von Maßnahmen gemäß der Förderrichtlinie bis spätestens zum 09.08.2024 (23:59 Uhr) elektronisch über easy-Online eingereicht werden. Dieser wird unter anderem auf der Website des BMDV veröffentlicht. Diese Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2025 gültig.
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go-digital
Wer wird gefördert?
Es werden rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks gefördert, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weniger als 100 Mitarbeitende beschäftigen und im Jahr vor dem Vertragsschluss einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 20 Mio. Euro hatten.
Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung im Programm „go-digital“ ist die fachliche Beratung sowie die Begleitung des begünstigten Unternehmens durch autorisierte Beratungsunternehmen bei der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen in den nachfolgenden Modulen nach dem Stand der Technik. Dabei ist die ökonomische, soziale und ökologische Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. Das Förderprogramm gliedert sich in fünf Module. Modul 1 "Digitalisierungsstrategie", Modul 2 "IT-Sicherheit", Modul 3 "Digitalisierte Geschäftsprozesse", Modul 4 "Datenkompetenz" ("go-data"), Modul 5 "Digitale Markterschließung".
Förderkonditionen
Die Zuwendung wird als nicht-rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung an das autorisierte Beratungsunternehmen gewährt. Die Förderquote beträgt bis zu 50 %. Für einen Beratertag des Beratungsunternehmens oder sachverständigen Dritten sind Ausgaben bis maximal 1.100 Euro netto förderfähig. Im Fördervorhaben sind bis zu 30 Beratertage förderfähig.
Was ist noch zu beachten?
Die zu realisierenden IT-Systeme – und insbesondere die Sicherheitsmaßnahmen − sollen dem Stand der Technik entsprechen und müssen Konformität zu gesetzlichen Regelungen garantieren. Ausschließlich autorisierte Beratungsunternehmen sind Zuwendungsempfänger. Die Zuwendungsempfänger sind eigenständig für Antragstellung, Vorhabendurchführung, Abrechnung und Verwendungsnachweiserstellung im Sinne des zu begünstigenden Unternehmens zuständig.
Aktuelle Förderaufrufe:
Antragskizzen können nach Veröffentlichung der entsprechenden Förderinitiative über das elektronische Antragssystem easy-Online eingereicht werden.
Diese Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2024 gültig.
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Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP)
Wer wird gefördert?
Mit den drei Ausschreibungsthemen spricht das Programm ein breites Spektrum unternehmerischer Aktivität an. Zu den Zielgruppen gehören Start-ups, Mittelständler und Kleinstunternehmen sowie Selbstständige oder – in der dritten Ausschreibungsrunde – mit besonderen Konditionen adressierte gemeinnützige Unternehmen. Grundsätzlich sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) antragsberechtigt, die den Anforderungen an die Definition der EU für KMU genügen. In den Projektformen B und C (Ausreifung/Marktpilotierung) sind zudem kooperierende, nicht-wirtschaftlich tätige deutsche Forschungseinrichtungen, wie (Kunst-) Hochschulen, antragsberechtigt.
Was wird gefördert?
Mit dem IGP fördert das BMWi marktorientierte Innovationsprojekte und Innovationsnetzwerke. In deren Mittelpunkt sollen innovative Geschäftsideen oder Pionierlösung stehen, die auf neuartige Dienstleistungen abzielen, neue Prozesse und Organisationsweisen entwickeln oder innovative Marketingkonzepte und Geschäftsmodelle umsetzen. Dies können z. B. moderne Designansätze, neuartige Lern-Apps sowie neue Formen der Technologienutzung sein. Die Projektideen sind geprägt von einem primär nichttechnischen Entwicklungscharakter, gleichwohl können neue technische Entwicklungen genutzt, adaptiert und in neue Zusammenhänge gebracht werden. Konkret werden experimentelle Einzel- oder Kooperationsprojekte in der innovativen Frühphase (max. 12 Monate) mit dem Charakter von Machbarkeitstests (Projektform A), Komplexe Einzel- und Kooperationsprojekte (max. 24 Monate) zur Ausreifung von Innovationen samt umfangreichen Markttests und Pilotierung am Markt (Projektform B), übergreifende Innovationsnetzwerke aus mindestens fünf voneinander unabhängigen und im IGP antragsberechtigten Unternehmen (Phase 1 max. 9 Monate, Phase 2 max. 18 Monate), die gemeinsam übergreifende Innovationsthemen erarbeiten und umsetzen (Projektform C) gefördert.
Förderkonditionen
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Form einer Anteilsfinanzierung nach dem „De-minimis Verfahren“. Die Zuwendungen werden dabei in die drei Projektformen A, B und C unterteilt. In der Projektform A werden Kleinstunternehmen mit 70 %, kleine Unternehmen mit 65 %, mittlere Unternehmen mit 60 % und gemeinnützige Unternehmen mit bis zu 75 % der Ausgaben/Kosten gefördert. In der Projektform B werden Kleinstunternehmen mit 55 %, kleine Unternehmen mit 50 %, mittlere Unternehmen mit 45 %, Forschungseinrichtungen/Hochschulen mit 100 % und gemeinnützige Unternehmen mit bis zu 70 % der Ausgaben/Kosten gefördert. Für die Projektform A sind maximal 70.000 € der förderfähigen Kosten/Ausgaben zuwendungsfähig. In der Projektform B sind bis zu 300.000 € (pro Gesamtprojekt) der förderfähigen Kosten/Ausgaben zuwendungsfähig. In Projektform A beträgt die maximale Zuwendung 49.000 €, in Projektform B maximal 165.000 €. In der Projektform C werden Netzwerkmanagementeinrichtung in der ersten Phase mit 90 % und in der zweiten Phase mit i.d.R. 65 % gefördert. Für die Netzwerkmanagementleistungen in der Projektform C sind maximal 300.000 € zuwendungsfähig. Dabei sind in Phase 1 maximal 100.000 € und in Phase 2 maximal 200.000 € zuwendungsfähig.
Was ist noch zu beachten?
Bei dem Antragsverfahren handelt es sich um ein mehrstufiges Antragsverfahren.
Aktuelle Förderaufrufe:
Skizzen für den Teilnahmewettbewerb können nach Veröffentlichung eines Förderaufrufes eingereicht werden. Ein entsprechender Förderaufruf ist derzeit nicht veröffentlicht. Diese Richtlinie hat Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2027.
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Innovative Hafentechnologien II (IHATEC II)
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Anstalten öffentlichen Rechts, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, außeruniversitäre Einrichtungen, Ingenieurbüros sowie Konsortien/Verbünde der vorgenannten Einheiten, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel mindestens eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland haben. Die Förderrichtlinie richtet sich vorrangig an Unternehmen der Hafenwirtschaft in Verbindung mit industriellen Entwicklungspartnern und Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung. Der direkte Anwendungs- bzw. Wirkungsbezug im See- oder Binnenhafen sollte deutlich hervorgehoben sein.
Was wird gefördert?
Im Rahmen des Förderprogramms IHATEC II werden forschungs- und anwendungsorientierte Entwicklungsprojekte gefördert, die einem oder mehreren der folgenden Schwerpunkte entstammen: "technische Innovation zur Optimierung des Güterumschlags und für die Abfertigung von Passagieren", "Optimierung der Lagerhaltung", "innovative und informationstechnische Konzepte und Systeme zur Steuerung und Abwicklung der Waren- und Fahrgastströme im Hafen", "informationstechnische horizontale Integration über Wertschöpfungsnetzwerke sowie vertikale Integration und vernetzte Produktionssysteme (Industrie 4.0)", "Verbesserung der IT-Sicherheit, Automatisierungsprozesse und Mensch-Technik-Interaktion" und "technische Innovationen zur Steigerung der Energieeffizienz im Hafen und Verringerung der Umweltbelastung".
Förderkonditionen
Die Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Ingenieurbüros sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Dabei werden die Kosten für industrielle Forschung mit bis zu 50 %, die Kosten für experimentelle Entwicklung mit bis zu 25 % und die Kosten für Durchführbarkeitsstudien mit bis zu 50 % gefördert. Bemessungsgrundlage für Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, welche bis zu 100 % förderfähig sind.
Was ist noch zu beachten?
Die Vorhaben selbst dürfen vor Erlass des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein. Bei der Förderrichtlinie Innovative Hafentechnologien II handelt es sich um ein zweistufiges Antragsverfahren.
Aktuelle Förderaufrufe:
Im Rahmen des vierten Förderaufrufs können ab sofort bis zum 19.04.2024 Projektideen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie Durchführbarkeitsstudien eingereicht werden.. Diese Förderrichtlinie hat Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2025.
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Innovative Start-ups für Mensch-Technik-Interaktion
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt bei Modul 1 sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, an denen die Forschungsgruppen angesiedelt sind. Antragsberechtigt bei Modul 2 sind Start-ups, KMU, mittelständische Unternehmen, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Ansätze, deren Schwerpunkt in den drei Themenfeldern des MTI-Forschungsprogramms liegt: "Intelligente Mobilität" (u. a. Fahrerassistenzsysteme, Intentionserkennung, vernetzte Mobilitätslösungen und Nutzererleben), "Digitale Gesellschaft" (u. a. intelligente Assistenz, Robotik, Technologien für das Wohnen/Wohnumfeld, vernetzte Gegenstände und Interaktionskonzepte), "Gesundes Leben" (u. a. interaktive körpernahe Medizintechnik, intelligente Präventionslösungen und Pflegetechnologien). Es werden risikoreiche Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben, die technologieübergreifend und anwendungsbezogen sind sowie einen direkten positiven Einfluss auf die Innovationsfähigkeit und erwarteten Wettbewerbschancen der beteiligten Start-ups haben. Diese FuE-Vorhaben müssen inhaltlich dem Bereich MTI zuzuordnen sein. Gefördert werden Vorhaben aus einem breiten Themenspektrum, die ihren Schwerpunkt an den drei Themenfeldern im MTI-Forschungsprogramm orientieren: "Intelligente Mobilität", "Digitale Gesellschaft" und "Gesundes Leben".
Förderkonditionen
Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Bei Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, werden bis zu 100 % projektbezogenen Ausgaben gefördert. Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft werden bis zu 50 % der projektbezogene Ausgaben gefördert.
Was ist noch zu beachten?
Bei dem Antragsverfahren handelt es sich um ein zweistufiges Antragsverfahren. In Modul 1 werden Forschungsgruppen mit Aussicht auf Potenzial für Ausgründungen gefördert. In Modul 2 werden risikoreiche Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind und die über den Stand der Technik hinausgehen, gefördert. Bei Modul 1 gelten folgende Voraussetzungen: in den Vorhaben muss mindestens eines der genannten Themenfelder der MTI als Schwerpunkt erkennbar sein, in der Forschung bereits erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden als Forschungsgruppenleiter eingesetzt, Darstellung der Verwertungspotenziale der Projektidee, klare Abgrenzung zum Status Quo des Forschungsstands und Darstellung des noch anstehenden FuE-Bedarfs, Darstellung der Relevanz der noch zu tätigenden Arbeiten in Bezug auf die Verwertungspotenziale. Bei Modul 2 gelten folgende Voraussetzungen: in den Vorhaben muss mindestens eines der genannten Themenfelder der MTI als Schwerpunkt erkennbar sein, die Vorhaben sollen durch ein Start-up initiiert werden, ein signifikanter Anteil der Forschungsleistung muss durch die beteiligten Unternehmen (Hersteller/Anwender) erbracht werden.
Aktuelle Förderaufrufe:
Es ist jederzeit möglich, eine Projektskizze einzureichen bzw. einen Antrag zu stellen. Einreichungs-/Vorlagefrist für Projektskizzen der Module 1 und 2 sind jährlich jeweils der 15. Juli und der 15. Januar. Diese Förderrichtlinie hat Gültigkeit bis zum 30. September 2025.
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Investitionen zur Entwicklung von Digitalen Testfeldern an Bundeswasserstraßen
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, außeruniversitäre Einrichtungen, Ingenieurbüros sowie Konsortien/Verbünde der vorgenannten Einheiten mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland.
Was wird gefördert?
Gefördert werden innovative Vorhaben mit einem der folgenden Schwerpunkte: "Einrichtung digitaler Testfelder der Binnenschifffahrt zur Erprobung und Evaluation innovativer Automatisierungslösungen", "Funktionsentwicklung und Demonstration von Assistenzsystemen der Automatisierungsstufen 3-5 nach Definition der ZKR (bedingte Automatisierung, erweiterte Automatisierung sowie Vollautomatisierung)", Innovative und informationstechnisch automatisierte Systeme mit dem Ziel einer effizienten Integration der Binnenschifffahrt in vorhandene und zukünftige Mobilitäts- und Logistikketten", "Digitalisierung und Vernetzung der Landseite (z. B. Leitzentren, Radarketten, Managementsysteme der Reedereien) mit Bordsystemen". Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, außeruniversitäre Einrichtungen, Ingenieurbüros sowie Konsortien/Verbünde der vorgenannten Einheiten.
Förderkonditionen
Die Förderung erfolgt in Form einer Anteilsfinanzierung. Die maximale Förderquote richtet sich nach der Zuordnung der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten bzw. Ausgaben zu den Förderkategorien und -intensitäten. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), kann im Einzelfall eine höhere Zuwendung gewährt werden. Darüber hinaus kann für Verbundprojekte, die besondere Bedingungen erfüllen, ebenfalls die Förderquote erhöht werden.
Sofern die Förderung von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation zugutekommt und deren Vorhaben nichtwirtschaftliche Tätigkeiten betrifft, kann eine individuelle Förderquote bis zu 100 % gewährt werden.
Was ist noch zu beachten?
Bei dem Antragsverfahren handelt es sich um ein einstufiges Antragsverfahren. Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die von Bund und Ländern grundfinanziert werden (institutionelle Förderung), kann nur außerhalb der Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Aktuelle Förderaufrufe:
Die Beantrag erfolgt über das elektronische Antragssystem easy-Online. Der Aufruf ist beendet. Eine Antragstellung ist derzeit nicht möglich. Für Informationen zu einem möglichen weiteren Förderaufruf halten wir Sie hier auf dem Laufenden. Für die geförderten Projekte des 2. Aufrufs wurde eine Laufzeit bis spätestens zum 31.12.2024 festgelegt.
Für weitere Informationen klicken Sie hier.
KMU-innovativ: Mensch-Technik-Interaktion
Wer wird gefördert?
Mit der Fördermaßnahme KMU-innovativ unterstützt das BMBF industrielle Forschungs- und experimentelle Entwicklungsvorhaben zur Stärkung der Innovationsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Deutschland. Es werden Einzelvorhaben von KMU's sowie Verbundvorhaben von KMU's, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und anderen mittelständischen Unternehmen gefördert.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus einem breiten Themenspektrum, die ihren Schwerpunkt an den drei Themenfeldern im MTI-Forschungsprogramm orientieren: intelligente Mobilität, digitale Gesellschaft und gesundes Leben.
Förderkonditionen
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Bei KMU's und mittelständischen Unternehmen werden bis zu 50 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten gefördert. Bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen liegt dieser Anteil bei bis zu 100 %. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Was ist noch zu beachten?
Bei diesem Förderprogramm kommt ein zweistufiges Antragsverfahren zum Tragen. In den Vorhaben muss mindestens eines der Themenfelder "intelligente Mobilität", "digitale Gesellschaft" und "gesundes Leben" als Schwerpunkt erkennbar sein. Das Vorhaben sollte durch ein KMU oder mittelständisches Unternehmen initiiert und koordiniert werden. Mindestens 50 % der für das Projekt insgesamt beantragten Fördermittel sollte einem KMU oder mittelständischen Unternehmen zugutekommen. Ein signifikanter Anteil der Forschungsleistung muss durch die beteiligten KMU (Hersteller/Anwender) erbracht und der Nutzen des Vorhabens in erster Linie diesen zugutekommen.
Aktuelle Förderaufrufe:
Es ist jederzeit möglich, eine Projektskizze einzureichen bzw. einen Antrag zu stellen. Einreichungs-/Vorlagefrist für Projektskizzen sind jeweils der 15. April und der 15. Oktober. Diese Förderrichtlinie hat Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2025.
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KMU-innovativ: Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung
Wer wird gefördert?
Mit der Dachmarke „KMU-innovativ“ verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, das Innovationspotenzial kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Bereich Spitzenforschung zu stärken und erstantragstellende Unternehmen für die Forschungsförderung zu gewinnen. Die Fördermaßnahme verfolgt den Zweck, risikoreiche Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsprojekte von KMU als Einzelvorhaben oder im Verbund mit anderen KMU, Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften oder anderen gewerblichen Unternehmen, die nicht die KMU-Kriterien erfüllen, zu fördern.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Projekte, die einen Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Reduktion von Treibhausgasemissionen sowie zur Anpassung an den Klimawandel in allen relevanten Sektoren, unter anderem der Industrie, mit folgenden beispielhaften Fragestellungen leisten:
Technologien, Verfahren und Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz, treibhausgasmindernde Technologien und Verfahren, klimarelevante Querschnittstechnologien, Dienstleistungen und Produkte zum Klimaschutz, Dienstleistungen und Produkte zur Anpassung an den Klimawandel, klimaschonende Dienstleistungen und Bewirtschaftungsverfahren für den ländlichen Raum.
Förderkonditionen
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung in der Regel für zwei Jahre als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Was ist noch zu beachten?
Ein signifikanter Anteil der Forschungs- und Entwicklungsleistung muss durch die beteiligten KMU erbracht werden und der Nutzen des Vorhabens in erster Linie diesen zugutekommen.
Aktuelle Förderaufrufe:
Es ist jederzeit möglich, eine Projektskizze einzureichen bzw. einen Antrag zu stellen. Bewertungsstichtage für Projektskizzen sind jeweils der 15. April und der 15. Oktober eines Jahres. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet
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Maritimes Forschungsprogramm
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht. Antragsberechtigt sind auch Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie des Bundes, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und gemeinnützige Organisationen.
Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung sind vor allem Projekte aus dem Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation, die sich durch ein hohes wissenschaftliches und technisches Risiko auszeichnen und einen Beitrag zu den in der vorliegenden Förderbekanntmachung definierten Forschungsschwerpunkten leisten. Gefördert werden Projekte mit zentralem Bezug zu den vier Branchensegmenten Schiffstechnik, Produktion maritimer Systeme, Schifffahrt und Meerestechnik, die insbesondere für die oben genannten gesellschaftlichen Herausforderungen relevant sind und die aufgeführten Querschnittsthemen repräsentieren: "Umweltschonende maritime Technologien", "Maritime Digitalisierung und smarte Technologien" sowie "Maritime Sicherheit" und "Maritime Ressourcen". Als flankierende Maßnahme können Innovationscluster gefördert werden
Förderkonditionen
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Grundsätzlich wird eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Für KMU sind unter Berücksichtigung etwaiger Zuschläge Förderquoten von bis zu 80 % möglich. Hochschulen sowie Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen werden im Einzelfall mit bis zu 100 % gefördert. Bei Mitgliedern der Helmholtz-Gemeinschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft und anderen Forschungseinrichtungen, bei denen die Bemessungsgrundlage Kosten zugelassen werden kann, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten in der Regel mit bis zu 80 % förderfähig.
Was ist noch zu beachten?
Bei dem Antragsverfahren handelt es sich um ein zweistufiges Antragsverfahren. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden. Die Laufzeit der Verbundprojekte soll im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten.
Aktuelle Förderaufrufe:
Die Beantragung erfolgt über das elektronische Antragssystem easy-Online.
Aktueller Hinweis:
Die Bundesregierung prüft derzeit die Auswirkungen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht vom 15. November 2023 zum 2. Nachtragshaushalt 2021. Mit der Urteilsverkündung hat das Bundesministerium der Finanzen eine sofortige Haushaltssperre verfügt, nach der aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Dies betrifft u.a. das Maritime Forschungsprogramm und die Echtzeittechnologien für die maritime Sicherheit.
Entsprechend können in den Förderschwerpunkten
- MARITIME.green – Maritimer Umweltschutz,
- MARITIME.smart – Maritime Digitalisierung,
- MARITIME.safe – Maritime Sicherheit und
- MARITIME.value – Maritime Ressourcen
derzeit keine Bewilligungen von neuen Vorhaben erfolgen.
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mFUND
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen des Bundes und der Länder, Gebietskörperschaften, Stiftungen und Vereine sowie rechtlich unselbstständige Bundesbehörden und -einrichtungen mit FuE-Aufgaben. Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen und Personengesellschaften.
Was wird gefördert?
Förderwürdig sind ausschließlich anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die mindestens einer der Kategorien „Industrielle Forschung“, „Experimentelle Entwicklung“ und „Durchführbarkeitsstudien“ vollständig zuzuordnen sind. Diese Kategorien bilden die verschiedenen Entwicklungsstadien eines Projekts ab und werden im Rahmen des Programms in zwei Förderlinien zusammengefasst: „kleine Forschungsprojekte/Vorstudien/Machbarkeitsstudien/Konzeptstudien“ (Förderlinie 1) und „angewandte Forschung und Experimentelle Entwicklung“ (Förderlinie 2). Ab dem 01.04.2022 können in zwei Kategorien kleinere Projekte eingereicht werden: In Kategorie A werden Mikroprojekte zur Erforschung und schnellen Entwicklung konkreter datenbasierter Lösungsansätze in der Mobilität mit einem Fördervolumen von bis zu 50.000 Euro und einer Laufzeit von sechs Monaten gefördert. Kategorie B umfasst kleine Forschungs- und Entwicklungsprojekte, Machbarkeits- und Vorstudien mit einem ausgeprägten Bezug zu Mobilitätsdaten, die thematisch in den Geschäftsbereich des BMDV passen. Hier beträgt das maximale Fördervolumen 200.000 Euro und die maximale Laufzeit 18 Monate.
Förderkonditionen
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und wird bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Vorhaben der Förderrichtlinie 1 werden mit max. 200.000 € und Vorhaben der Förderrichtlinie 2 mit max. 3.000.000 € gefördert. Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Was ist noch zu beachten?
Es handelt sich um ein zweistufige Antragsverfahren. Die Laufzeit der in Förderlinie 1 geförderten Vorhaben beträgt maximal 24 Monate, in Förderlinie 2 maximal 36 Monate.
Aktuelle Förderaufrufe:
Anträge für ein Vorhaben der Förderrichtlinie 1 können über das elektronische Antragssystem easy-Online gestellt werden. Seit Oktober 2021 werden hierzu Förderaufrufe veröffentlicht, bitte beachten Sie die ergänzenden Regelungen in diesen Förderaufrufen. Bewerbungen für Vorhaben der Förderrichtlinie 2 sind auf Grundlage von Förderaufrufen möglich. Diese Förderrichtlinie hat Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2025.
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Sicherstellung und Verbesserung der Handlungsfähigkeit von Staat und Verwaltung bei krisenhaften Ereignissen
Wer wird gefördert?
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Behörden und Verbände, Non-Profit-Organisationen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden interdisziplinäre Verbundprojekte, in denen Lösungskonzepte zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit von Staat und Verwaltung bezüglich krisenhafter Ereignisse erforscht werden.
Förderkonditionen
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie wird eine angemessene Eigenbeteiligung – in der Regel mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten − vorausgesetzt. Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO durch entsprechende Aufschläge erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei Forschungsvorhaben, die im nichtwirtschaftlichen Bereich von Hochschulen und Universitätskliniken angesiedelt sind, wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen.
Was ist noch zu beachten?
Die Laufzeit der Vorhaben ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt.
Skizzeneinreicher sollen sich − auch im eigenen Interesse − im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze kurz dargestellt werden.
Aktuelle Förderaufrufe:
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus.
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Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) - FuE Einzel- und Kooperationsprojekte
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), mittelständische Unternehmen sowie mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt bzw. im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. Letztere werden nur bei Kooperation mit einem KMU gefördert.
Antragsberechtigt für Kooperationsprojekte mit Unternehmen sind auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (Forschungseinrichtungen), wenn sie im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit Kooperationspartner eines antragstellenden Unternehmens sind und dessen FuE-Projekt gefördert wird.
Was wird gefördert?
Anspruchsvolle Forschungs- und Entwicklungsprojekte (FuE), die zu neuen Produkten, technischen Dienstleistungen oder besseren Produktionsverfahren führen. Wesentlich für eine Bewilligung sind der technologische Innovationsgehalt sowie gute Marktchancen der geförderten FuE-Projekte.
Förderkonditionen
Die Förderung ist von der Größe des Unternehmens, der Region, in der das Unternehmen ansässig ist und der Art des Projektes abhängig. Einzelprojekte werden mit 25 - 45% (Kosten bis zu 550.000 Euro), Kooperationsprojekte mit 30 - 55% (Kosten bis zu 450.000 Euro je Unternehmen) und Kooperationsprojekte mit ausländischen Partnern 40 - 60% gefördert. Kooperierende Forschungseinrichtungen werden mit 100% maximal aber mit 220.000 Euro gefördert. Die Förderung von Kooperationsprojekten ist auf 2.300.000 Euro pro Projekt begrenzt.
Bei Kooperationsprojekten ist die Zuwendungshöhe für das Gesamtprojekt auf maximal 2.300.000 Euro begrenzt. Die maximale Fördersumme wird bei internationalen Forschungsnetzwerken auf 520.000 Euro festgelegt. ZIM Innovationsnetzwerke werden mit maximal 420.000 Euro gefördert.
Was ist noch zu beachten?
Das Antragsverfahren ist einstufig.
Aktuelle Förderaufrufe:
Anträge können i.d.R. bei den unter www.zim.de genannten Stellen laufend gestellt werden. Die Richtlinie hat Gültigkeit bis 31. Dezember 2024.
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Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) - Innovationsnetzwerke
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt für die Förderung des Netzwerkmanagements ist die von den beteiligten Unternehmen beauftragte externe Netzwerkmanagementeinrichtung oder eine am Netzwerk beteiligte Forschungseinrichtung. Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind somit die Netzwerkmanagementeinrichtungen (indirekte Förderung der Unternehmen). Als Netzwerkmanagementeinrichtung können prinzipiell Unternehmen und Einrichtungen (ungeachtet Ihrer Rechtsform) tätig sein, die mit dem Netzwerk keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen (neutraler Intermediär) und über Kompetenzen im beantragten Themenfeld, Projektmanagement und in der Öffentlichkeitsarbeit verfügen.
Antragsberechtigt für FuE-Projekte aus Innovationsnetzwerken sind kleine und mittlere Unternehmen, weitere mittelständische Unternehmen und nichtwirtschaftlich tätige Forschungseinrichtungen als Kooperationspartner.
Was wird gefördert?
Die Förderung des Netzwerkmanagements ist degressiv gestaffelt. In der ersten Phase (12 Monate) werden nationale Netzwerke mit 90% und internationale mit 95% gefördert. In der zweiten Phase (36 Monate) werden nationale Netzwerke im ersten Jahr mit 70%, im zweiten mit 50% und im dritten Jahr mit 30% gefördert. Internationale Netzwerke werden im gleichen Zeitraum mit 80%, 60% und 40% gefördert. Bei den nationalen ZIM-Innovationsnetzwerken beträgt die maximale Zuwendung für das Netzwerkmanagement 420.000 Euro, wobei auf die Phase 1 nicht mehr als 180.000 Euro entfallen dürfen. Bei den internationalen ZIM-Innovationsnetzwerken beträgt die maximal mögliche Zuwendung 520.000 Euro, wobei diese für die Phase 1 auf maximal 220.000 Euro begrenzt ist.
Die Zuwendung bei FuE-Einzel- und FuE-Kooperationsprojekten erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung, bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten. Diese werden bei kleinen jungen Unternehmen mit maximal 60%, bei kleinen Unternehmen mit maximal 55%, bei mittleren Unternehmen mit maximal 50% und bei weiteren mittelständischen Unternehmen mit maximal 40% gefördert. Unternehmen erhalten bei FuE-Einzelprojekten bis zu 550.000 und bei FuE-Kooperationsprojekten bis zu 450.000 Euro. Forschungseinrichtungen werden mit 100% gefördert und erhalten im Rahmen eines FuE-Kooperationsprojekt bis zu 220.000 Euro.
Was ist noch zu beachten?
Die Zuwendungshöhe für ein Gesamtprojekt kann maximal 2.300.000 Euro betragen. Während der Laufzeit des Programms kann ein Unternehmen mehrere Förderungen erhalten, die Anzahl der Bewilligungen pro Unternehmen ist auf zwei Projekte innerhalb von 12 Monaten begrenzt
Aktuelle Förderaufrufe:
Anträge können i.d.R. bei den unter www.zim.de genannten Stellen laufend gestellt werden. Die Richtlinie hat Gültigkeit bis 31. Dezember 2024.
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Internationale Förderprogramme (Europa)
Connecting Europe Facility (CEF) Transport
Wer wird gefördert?
Es können sich ein oder mehrere Projektpartner auf Förderaufrufe aus dieser Förderrichtlinie bewerben. Bei den Antragstellern kann es sich um alle privaten sowie staatlichen Unternehmen handeln.
Was wird gefördert?
Es werden Vorhaben gefördert, welche dazu beitragen, den freien Verkehr von Personen, Waren, Kapital und Dienstleistungen zu verbessern. Die transeuropäischen Netze sollten grenzüberschreitende Verbindungen erleichtern, einen größeren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt fördern und zu einer wettbewerbsfähigeren sozialen Marktwirtschaft und zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen.
Förderkonditionen
Investitionsvorhaben im Verkehrsreich werden mit bis zu 20% und Studien mit bis zu 50% der Kosten gefördert. Die Förderkonditionen sind im Detail von den einzelnen Förderaufrufen abhängig.
Was ist noch zu beachten?
Bei dem Antragsverfahren handelt es sich um ein einstufiges Antragsverfahren. Sowohl öffentliche als auch private Unternehmen sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie die Zustimmung des Mitgliedstaates erhalten, in dessen Land sie das Projekt durchführen. Das bedeutet, dass das BMVI die Anträge vorab prüfen und bestätigten muss, damit diese in das Bewerbungsverfahren einbezogen werden können.
Aktuelle Förderaufrufe:
Die aktuellen CEF Transport Förderaufrufe finden Sie hier.
Eurostars 3
Wer wird gefördert?
Es werden kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen mit Sitz in Deutschland gefördert. Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Hochschulen sind nur antragsberechtigt, sofern sie mit mindestens einem KMU in Deutschland in einem Eurostars 3-Projekt kooperieren.
Was wird gefördert?
Es werden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in Kooperationsprojekten im Rahmen von Eurostars 3 gefördert, die den dargestellten Zuwendungszwecken und -zielen entsprechen.
Förderkonditionen
Die Förderung ist von der Art des Antragsstellers abhängig und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Gesamtförderung für die deutschen Teilnehmer in einem Eurostars 3-Projekt ist auf maximal 500. 000 Euro begrenzt.
Was ist noch zu beachten?
Bei dem Antragsverfahren handelt es sich um ein zweistufiges Antragsverfahren.
Aktuelle Förderaufrufe:
Das internationale Antragssystem des EUREKA-Sekretariates ist für Antragstellende geöffnet. Der nächste Stichtag für Eurostars-Projektanträge ist der 12. September 2024, 14:00 Uhr.
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Horizon Europe
Wer wird gefördert?
Förderfähig sind natürliche und juristische Rechtspersonen aus allen EU-Mitgliedstaaten sowie die dem Rahmenprogramm assoziierten Staaten. Darüber hinaus werden Partner aus den Entwicklungsländern und den Ländern der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik finanziell gefördert. Bei Horizon Europe gilt die 3-aus-3-Regel, das bedeutet ein Förderantrag muss durch 3 voneinander unabhängige Einrichtungen aus 3 unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten gestellt werden. Davon muss mindestens ein Partner aus einem EU-Mitgliedstaat kommen.
Was wird gefördert?
Horizon Europe ist in drei Programmpfeiler (Wissenschaftsexzellenz, Industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas, Innovatives Europa) sowie den Förderbereich Erhöhung der Beteilung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums strukturiert. Im Förderspektrum von Horizon Europe erwartet Sie eine Reihe von Unterstützungsmöglichkeiten für Verbundvorhaben, Einzelförderungen, Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie weitere Finanzierungsinstrumente.
Förderkonditionen
In Horizon Europe ist eine einheitliche Förderquote von 100 % je Projekt vorgesehen. Lediglich bei Innovationsmaßnahmen ist eine Förderquote von 70 % veranschlagt. Davon ausgenommen sind gemeinnützige Einrichtungen. Diese sollen auch bei Innovationsmaßnahmen mit einer Förderquote von 100 % unterstützt werden.
Was ist noch zu beachten?
Bei diesem Förderprogramm kommen je nach Förderaufruf ein- und zweistufige Antragsverfahren sowie Stichtagsverfahren (Call for Tenders) zum Tragen. Bei offenen Aufrufen mit mehreren Einreichungsfristen können Anträge während der Gesamtdauer der Ausschreibung (bis zum finalen Stichtag) an die Europäische Kommission übermittelt werden.
Aktuelle Förderaufrufe:
Die Projektförderung erfolgt über einzelne Förderaufrufe. Eine Übersicht über alle Aufrufe bietet das elektronische „Teilnehmerportal“ (Funding & Tender Portal).
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Innowwide
Wer wird gefördert?
Förderfähig sind innovative kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Start-Ups aus allen Branchen. Ziel ist es einen Zugang zu internationalen Zielmärkten herzustellen sowie eine Vernetzung mit lokalen Partnerinnen und Partnern aus Nord- und Südamerika, Asien/Pazifik, Nahost und Afrika zu erreichen.
Was wird gefördert?
European Partnership on Innovative SMEs / Innowwide fördert gemeinsame Aktivitäten, um die Machbarkeit des Markteintritts zu prüfen. Dazu zählen unter anderem Studien und Analysen zu Marktpotential, Wettbewerb, Schutz von geistigem Eigentum und technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen.
Förderkonditionen
Das Programm fördert bilaterale Projekte (sogenannte „Market Feasibility Projects“) mit einem Festbetrag von 60.000 EUR und einer Dauer von sechs Monaten. Budget der Ausschreibung sind 3 Mio. EUR. Insgesamt werden 50 Projekte gefördert.
Was ist noch zu beachten?
In den Projekten arbeiten die europäischen Unternehmen mit mindestens einer lokalen Partnerin oder einem lokalen Partner aus dem internationalen Zielland zusammen. Diese sind dabei Unterauftragnehmende („subcontractors“).
Aktuelle Förderaufrufe:
Die Projektförderung erfolgt über einzelne jährliche Förderaufrufe. Die Einreichfrist für Anträge ist der 15. Oktober 2024.
Weiterführende Informationen findet ihr auf der Webseite von Innowwide.